Sachverhalt
A. Die 1998 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, im Mai 2016 unter Hinweis auf eine somatoforme Schmerz- und Anpassungsstörung, eine soziale Phobie, eine emotionale Störung sowie eine Anpassungsstörung bei der IV-Stelle B.________ (B.________) zum Leistungsbezug (Mass- nahmen für die berufliche Eingliederung) angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 8.348). Daraufhin tätigte die B.________ Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2017 ab (act. II 8.323). B. Im Juli 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf soziale Angst und Unsicherheit bei der IV-Stelle C.________ (C.________) zum Leis- tungsbezug an (act. II 8.307, 8.301). In der Folge tätigte die C.________ berufliche und erwerbliche Abklärungen und gewährte insbesondere Be- rufsberatung (act. II 8.273, 8.191) und berufliche Abklärung (act. II 8.183, 8.177, 8.172). Mit Mitteilung vom 27. September 2021 (act. II 8.153) ver- neinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. November 2022 (act. II 8.56) verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente. C. Im September 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen unfallbedingten Kreuzbandriss vom 1. Januar 2022 bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (act. II 1, 7.149). Daraufhin tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss die beruflichen Massnahmen mit Mit- teilung vom 6. November 2024 ab (act. II 67). Gestützt auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und
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- 3 - Psychotherapie, vom 24. Oktober 2025 (act. II 94.1) sowie die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Dezember 2025 (act. II 102) stellte sie mit Vorbescheid vom
27. März 2026 (act. II 108) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 10 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 110, 112). Daraufhin holte die IVB eine RAD-Stellungnahme von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2026 ein (act. II 119) und verfügte am
15. Juni 2026 (act. II 120) wie angekündigt. D. Dagegen erhob die Versicherte mit auf 16. Juni 2026 datierter und am
29. Juni 2026 der Post übergebener Eingabe Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: - Die Verfügung vom 15. Juni 2026 sei aufzuheben. - Der Fall sei an die Vorinstanz zur Prüfung zurückzugeben. - Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. - Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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- 4 -
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juni 2026 (act. II 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
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- 5 - werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
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- 6 -
E. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Ok- tober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-
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- 7 - schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2023 (act. II 1) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ob seit der Ver- fügung vom 21. November 2022 (act. II 8.56) eine für den Rentenanspruch potenziell relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eintrat, kann offenbleiben, da sich auch bei freier Prüfung (vgl. E. 2.4 hiervor) am Fehlen eines Rentenanspruchs nichts ändert.
E. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – Folgendes entnehmen:
E. 3.2.1 Dr. med. D.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom
24. Oktober 2025 (act. II 94.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 14 Ziff. 6.3.1) und vermerkte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.3.2): - Protrahierte Störung des Sozialverhaltens mit depressiven Episoden seit der Pubertät, gegenwärtig vollständig remittiert (ICD-10 F92.0)
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- 8 - Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2020 für sämtliche dem Bil- dungsniveau entsprechenden Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig (S. 15 Ziff. 8).
E. 3.2.2 Dr. med. E.________ führte in der RAD-Beurteilung vom 17. De- zember 2025 aus (act. II 102), die Beschwerdeführerin habe im Januar 2022 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk erlit- ten. Nach der VKB-Ersatzplastik im März 2022 sei es zu einem Zyklops- Syndrom mit Impingement gekommen. Im Februar 2023 sei ein arthrosko- pisches Narbendébridement und am 26. Juni 2024 bei Rezidiv eine zweite arthroskopische Zyklops-Resektion erfolgt. Am 26. August 2024 sei der Verlauf nach dem letzten Eingriff als sehr schön beschrieben worden. Ver- sicherungsmedizinisch theoretisch bestehe eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar seien körper- lich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelas- tender oder vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden ohne weite- re Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Kni- en, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition.
E. 3.2.3 Im Eintrittsbericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom
12. Februar 2026 (act. II 112/2 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Soziale Phobie (ICD-10 F40.1), psychische Krankheiten sowie Krankheiten des Nervensystems, die Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett kompli- zieren (ICD-10 O99.3), emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Border- line-Typ (ICD-10 F60.31), Verstauchung und Zerrung des Kniegelenkes: Nicht näher bezeichnetes Kreuzband (ICD-10 S83.50), Status nach Diabe- tes mellitus, während der Schwangerschaft auftretend (ICD-10 O24.4), re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), Migräne, nicht näher bezeichnet (ICD-10 G43.9). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Im Schreiben der psychiatrischen Klinik G.________ vom 24. April 2026 (act. II 114/2) zu Handen der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, es
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- 9 - bestünden begründete Verdachtsmomente für neuropsychologische Defizi- te, die sich massgeblich auf die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die Beschwerdeführerin sei zur neuropsychologischen Leistungsdiagnostik angemeldet worden.
E. 3.2.4 In der RAD-Stellungnahme vom 9. Juni 2026 (act. II 119) führte Dr. med. F.________ aus, mit dem Bericht vom 12. Februar 2026 der neu behandelnden psychiatrischen Klinik G.________ sei im Vergleich zu dem im Gutachten vom 24. Oktober 2025 eingeschätzten Gesundheitszustand keine Veränderung ausgewiesen. Die im Schreiben der psychiatrischen Klinik G.________ vom 24. April 2026 erwähnten "begründeten Ver- dachtsmomente" für neuropsychologische Defizite seien von der Be- schwerdeführerin im Schreiben vom 15. April 2026 weder begründet wor- den noch habe sie überhaupt in irgendeiner Weise weitere Ausführungen dazu gemacht. Da keine Begründung oder objektive Befundung für neuro- psychologische Defizite vorgelegt worden sei und bei der Begutachtung keinerlei Hinweise darauf bestanden hätten, ergebe sich hier kein weiterer Abklärungsbedarf.
E. 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
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- 10 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3).
E. 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich
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- 11 - auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S.229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 15. Juni 2026 (act. II 120) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 24. Oktober 2025 (act. II 94.1) und in Ergänzung dazu auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 9. Juni 2026 (act. II 119). Auf orthopädischem Fachgebiet stützte sie sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 17. Dezember 2025 (act. II 102). Sowohl das Gutachten als auch die RAD-Aktenbeurteilungen erfüllen die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten je- weiligen Anforderungen (vgl. E. 3.3.2 f. hiervor) und überzeugen. Die darin
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- 12 - enthaltenen Feststellungen beruhen – bezüglich des Gutachtens – auf ei- genen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf ab- zustellen ist. Überdies erfüllt das Gutachten die Qualitätsanforderungen gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI Rz. 3134; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; act. II 97).
E. 3.4.1 In orthopädischer Hinsicht führte der RAD-Arzt Dr. med. E.________ überzeugend und schlüssig aus, dass der Kreuzbandriss vom
1. Januar 2022 (act. II 7.149) zu einer Minderbelastbarkeit des rechten Bei- nes führte. Infolgedessen sind der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, die dem von ihm differenziert formulierten Zumutbarkeitsprofil für leidensadap- tierte Tätigkeiten entsprechen, ganztags über achteinhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderungen zumutbar (act. II 102). Hervorzuheben ist, dass dessen Beurteilung mit jener des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates und Praktischer Arzt, vom 26. Juni 2025 (act. II 99.23) korreliert. Letzterer erachtete ebenfalls eine ganztägige Be- schäftigung ohne weitere Leistungseinschränkung als zumutbar und formu- lierte ein weitgehend gleich lautendes Zumutbarkeitsprofil. Der Verzicht des Dr. med. E.________ auf eine klinische Untersuchung schmälert den Be- weiswert seiner fachärztlichen Beurteilung nicht, lag ihm doch ein lückenlo- ser Befund vor und hatte er im Wesentlichen einen feststehenden medizini- schen Sachverhalt zu würdigen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Nichts an der Ein- schätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vermag die von den be- handelnden Ärzten attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit wegen belas- tungsabhängigen Knieschmerzen zu ändern. Anlässlich der Konsultation vom 2. Dezember 2024 (act. II 99.60) gab die Beschwerdeführerin an, die Schmerzen seien vor allen Dingen nach langer Arbeitsbelastung mit zehnstündigem Stehen und nach vermehrter Belastung im Rahmen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478
- 13 - Fitness(-trainings) vorhanden. In der Orthopädie I.________ berichtete die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 (act. II 99.40/2 f.) von Seiten des Kniegelenkes wenig Beschwerden zu haben, lediglich nach einer längeren Wanderung seien Schmerzen aufgetreten. Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ hielt im Zumutbarkeitsprofil ausdrücklich fest, vorwiegendes – und damit auch langes – Stehen und Gehen seien nicht zumutbar (act. II 102). Diese Einschätzung wird durch die soeben wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten bestätigt, traten die Beschwerden doch erst nach intensiver Belastung auf. Die von den Behandlern attestierte Arbeitsunfähigkeit ist demnach nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung von Dr. med. E.________ zu wecken. Andere divergierende Arztberichte liegen weder in den Akten noch wurden solche im vorliegenden Verfahren aufgelegt.
E. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht begründete der Gutachter Dr. med. D.________ ausführlich, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Vorakten, weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist (act. II 94.1/14 Ziff. 6.3). Eine Persönlichkeitsstörung liegt gemäss dem Gutachter nicht vor, da keine genetische Vorbelastung, keine schwerwiegenden traumatischen Ereignisse oder Hinweise auf emotionale Verwahrlosung in der frühen Kindheit, kein anhaltend auffälliges Verhal- tensmuster bezüglich Kognition, keine anhaltenden Störungen der Wahr- nehmungen und sozialen Interaktionen und keine anhaltenden Störungen der Affekt- und Impulskontrolle festzustellen waren. Eine rezidivierende depressive Störung als eine eigenständige und selbst unterhaltende psy- chische Störung schloss der Gutachter aus, da eine solche nicht nur das Leistungsniveau, sondern auch das Sozialverhalten und die Gestaltung der Freizeitaktivitäten einschränken würde, was bei der Beschwerdeführerin nicht festzustellen war. Weiter stimmt laut dem Gutachter das aktenmässig postulierte sozialphobische Verhalten ganz klar nicht mit den anamnesti- schen Angaben über das Aktivitätsniveau überein. Es ist gemäss dem Gut- achter nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in den belas- tenden Lebenssituationen unter Panikattacken gelitten hat, die aber ihre Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit nie über längere Zeit einge- schränkt hätten. Die Somatisierungstendenz während der Kindheit und Pubertätszeit ist nach Dr. med. D.________ ein häufiges Zeichen der emo-
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- 14 - tionalen und psychosozialen Belastungen, schränkt aber die Leistungs- fähigkeit im Längsschnitt nicht ein. Schliesslich kann gemäss dem Gutach- ter von akzentuierten abhängig-emotional instabilen Persönlichkeitszügen ausgegangen werden, welche jedoch nicht im Störungsbereich liegen. Auf- grund dieser Persönlichkeitszüge ist es während der Ehezerrüttung der Eltern zur ersten psychischen Dekompensation mit Ausbruch der Störung des Sozialverhaltens mit depressiven Episoden in belastenden Lebenssi- tuationen gekommen. Der Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom 12. Februar (act. II 112/2 ff.) und deren Schreiben vom 24. April 2026 (act. II 114/2) sind nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern. Eine fachärztliche Beurteilung – wie hier – kann grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261). Die behandelnde Assistenzärztin Dr. med. J.________ ist im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet und dipl. Psych. K.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ist keine Medizinerin (; vgl. auch Beschwer- deantwort S. 3 lit. C Rz. 7), womit keine gleichwertige medizinische Ein- schätzung vorliegt. Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ nahm in seiner Beurteilung vom
9. Juni 2026 (act. II 119) sowohl zum Bericht (act. II 112/2 ff.) wie auch zum Schreiben der psychiatrischen Klinik G.________ (act. II 114/2) Stellung. Er führte überzeugend und schlüssig aus, dass die von den Behandlern als vorbekannt beschriebenen Diagno- sen vom Gutachter gewürdigt und gestützt darauf nicht bestätigt worden seien (vgl. act. II 94.1/14 Ziff. 6.3). Unabhängig davon hätten sich laut dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ die Auswirkungen der vordiagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Verlauf der Schwangerschaft gebessert (act. II 119), wie die Beschwerdeführerin gegenüber den Behandlern selbst berichtete (act. II 112/3). Zu den Auswirkungen der sozialen Ängste, wel- che gemäss dem RAD-Arzt (act. II 119) vom Gutachter ebenfalls akte- nanamnestisch gewürdigt und diagnostisch nicht bestätigt wurden (vgl. act. II 94.1/14 Ziff. 6.3), wird im Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ ausgeführt, dass diese subjektiv als belastend in Bezug auf einen beruflichen Wiedereinstieg erlebt würden (act. II 112/3). Eine objektiv belegte versicherungsmedizinische Begründung fehlt gemäss dem RAD-
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- 15 - Arzt Dr. med. F.________ jedoch (act. II 119). Weiter hielt er fest, die rezi- divierende Depression sei von den Behandlern – in Übereinstimmung mit dem Gutachter – als remittiert beschrieben worden (act. II 119). Dies sei sowohl durch den von den Behandlern (act. II 112/3) als auch durch den vom Gutachter erhobenen Psychostatus ausgewiesen (act. II 94.1/11 Ziff. 4.3), demnach sei die Remission stabil (act. II 119). Schliesslich hielt der RAD-Arzt fest, auch ein Verdacht auf eine Wochenbettdepression habe gemäss den behandelnden Fachpersonen der psychiatrischen Klinik G.________ nicht bestanden (act. II 112/3). Insofern die Behandler das Risiko für ein Rezidiv einer Depression als erhöht erachten (act. II 112/3), ist festzuhalten, dass die prognostische Einschätzung bezüglich einer allen- falls erneut auftretenden affektiven Störung mit Blick auf den gerichtlichen Überprüfungshorizont irrelevant ist, ist doch allein der Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszu- standes wären vielmehr im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu ma- chen. Eine, sowohl von der Beschwerdeführerin (act. II 118; Beschwerde S. 1) als auch von den Behandlern (act. II 114/2) erwähnte, neuropsychologische Abklärung ist bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen (vgl. Urteile des BGer 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3, 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2). Für die von den Behandlern postulierten neuropsychologi- schen Defizite wurde gemäss dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ keine Begründung oder objektive Befundung vorgelegt (act. II 119). Vielmehr wurden im Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom 12. Februar 2026 (act. II 112/2 ff.) die Konzentration und das Gedächtnis als unauffällig beschrieben und Hinweise auf formale Denkstörungen bestanden keine. Dazu kommt, dass eine blosse Verdachtsdiagnose, und damit erst recht die von den Behandlern erwähnten "Verdachtsmomente" für neuropsychologi- sche Defizite, rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht mit dem erfor- derlichen Beweisgrad als ausgewiesen gilt, womit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erstellt ist (vgl. Urteil des BGer 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2). Es ergibt sich damit keine nachvollziehbar begründete Indikation für eine neuropsychologische Abklärung, weshalb die Rüge, die Beschwer-
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- 16 - degegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Er- gebnisse der geplanten neuropsychologischen Abklärung nicht abgewartet habe (Beschwerde S. 1), unbegründet ist (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 5 f.). Schliesslich äusserten sich die Behandler der psychiatrischen Klinik G.________ weder zur Arbeitsfähigkeit noch setzten sie sich mit den Ein- schätzungen des Gutachters Dr. med. D.________ auseinander. Insge- samt wurden damit keine Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. 3.3.2 hiervor).
E. 3.5 Zusammenfassend liegen weder konkreten Indizien vor noch wur- den im vorliegenden Verfahren medizinische Unterlagen ins Recht gelegt, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung im psychiatrischen Gut- achten (act. II 94.1) sprechen. Die Ausführungen der psychiatrischen Klinik G.________ im Bericht vom 12. Februar (act. II 112/2 ff.) und im Schreiben vom 24. April 2026 (act. II 114/2) hat der RAD-Arzt Dr. med. F.________ schlüssig und überzeugend entkräftet (act. II 119). Von der nachvollziehba- ren Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ (act. II 102) abwei- chende Berichte, welche auch nur geringe Zweifel daran zu wecken ver- möchten, wurden weder im vorliegenden Verfahren aufgelegt noch liegen solche in den Akten. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abge- klärt und von weiteren Beweisvorkehrungen (vgl. Beschwerde S. 1) sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).
E. 3.6 Nach dem Dargelegten besteht infolge des Kreuzbandrisses vom
1. Januar 2022 (act. II 7.149) eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines. Aufgrund dessen sind der Beschwerdeführerin einzig noch Tätigkeiten zu- mutbar, welche dem vom RAD-Arzt Dr. med. E.________ formulierten Zu- mutbarkeitsprofil entsprechen. Solche leidensadaptierten Arbeiten kann sie in einem Pensum von 100 % ohne weitere Leistungseinschränkung ausü- ben (act. II 102). Mangels eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (act. II 94.1/14 Ziff. 6.3.1) erübrigt sich ein strukturiertes
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- 17 - Beweisverfahren bzw. die Vornahme der Indikatorenprüfung (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
E. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung vom September 2023 (act. II 1), der Prämisse des erfüllten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. hierzu die Taggeldübersicht der Unfallversicherung [act. II 99.58]) und der im November 2024 abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen (act. II 67) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf den
1. Dezember 2024 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1bis und Art. 29 Abs. 3 IVG).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 4.2.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
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- 18 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).
E. 4.2.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
E. 4.2.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohnes gemäss LSE 2024, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (act. II 120/1). Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt (act. II 1/5 Ziff. 5.3),
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- 19 - es sich bei der zuletzt ausgeübten Arbeit um eine befristete Stelle gehan- delt hat (act. II 7.149 Ziff. 3), keine angestammte Tätigkeit erkennbar ist und sie die auf orthopädischem Fachgebiet definierte zumutbare medizi- nisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (act. II 102) nicht aus- schöpft, nicht zu beanstanden. Sind – wie hier – Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei- chen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom
27. Juni 2022). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens nahm die Beschwerdegegne- rin vom ermittelten – dem Valideneinkommen entsprechenden – Tabellen- lohn den Pauschalabzug von 10 % vor (Art. 26bis Abs. 3 IVV; act. II 120/1), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der attestierten 100%igen Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. II 102) sowie des Pauschalab- zugs von 10 % resultiert eine erwerbliche Einschränkung und damit ein IV- Grad von 10 % (100 % ./. [100 % x 0.9 {Pauschalabzug}]). Bei einem ermittelten IV-Grad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 15. Juni 2026 (act. II 120) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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- 20 -
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach)
– zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1). Zudem kann das Verfah- ren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478
- 21 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478
- 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 4 -
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juni 2026 (act. II 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 5 - werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 6 - 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Ok- tober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 7 - schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2023 (act. II 1) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ob seit der Ver- fügung vom 21. November 2022 (act. II 8.56) eine für den Rentenanspruch potenziell relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eintrat, kann offenbleiben, da sich auch bei freier Prüfung (vgl. E. 2.4 hiervor) am Fehlen eines Rentenanspruchs nichts ändert. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – Folgendes entnehmen: 3.2.1 Dr. med. D.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom
- Oktober 2025 (act. II 94.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 14 Ziff. 6.3.1) und vermerkte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.3.2): - Protrahierte Störung des Sozialverhaltens mit depressiven Episoden seit der Pubertät, gegenwärtig vollständig remittiert (ICD-10 F92.0) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 8 - Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2020 für sämtliche dem Bil- dungsniveau entsprechenden Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig (S. 15 Ziff. 8). 3.2.2 Dr. med. E.________ führte in der RAD-Beurteilung vom 17. De- zember 2025 aus (act. II 102), die Beschwerdeführerin habe im Januar 2022 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk erlit- ten. Nach der VKB-Ersatzplastik im März 2022 sei es zu einem Zyklops- Syndrom mit Impingement gekommen. Im Februar 2023 sei ein arthrosko- pisches Narbendébridement und am 26. Juni 2024 bei Rezidiv eine zweite arthroskopische Zyklops-Resektion erfolgt. Am 26. August 2024 sei der Verlauf nach dem letzten Eingriff als sehr schön beschrieben worden. Ver- sicherungsmedizinisch theoretisch bestehe eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar seien körper- lich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelas- tender oder vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden ohne weite- re Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Kni- en, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. 3.2.3 Im Eintrittsbericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom
- Februar 2026 (act. II 112/2 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Soziale Phobie (ICD-10 F40.1), psychische Krankheiten sowie Krankheiten des Nervensystems, die Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett kompli- zieren (ICD-10 O99.3), emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Border- line-Typ (ICD-10 F60.31), Verstauchung und Zerrung des Kniegelenkes: Nicht näher bezeichnetes Kreuzband (ICD-10 S83.50), Status nach Diabe- tes mellitus, während der Schwangerschaft auftretend (ICD-10 O24.4), re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), Migräne, nicht näher bezeichnet (ICD-10 G43.9). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Im Schreiben der psychiatrischen Klinik G.________ vom 24. April 2026 (act. II 114/2) zu Handen der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 9 - bestünden begründete Verdachtsmomente für neuropsychologische Defizi- te, die sich massgeblich auf die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die Beschwerdeführerin sei zur neuropsychologischen Leistungsdiagnostik angemeldet worden. 3.2.4 In der RAD-Stellungnahme vom 9. Juni 2026 (act. II 119) führte Dr. med. F.________ aus, mit dem Bericht vom 12. Februar 2026 der neu behandelnden psychiatrischen Klinik G.________ sei im Vergleich zu dem im Gutachten vom 24. Oktober 2025 eingeschätzten Gesundheitszustand keine Veränderung ausgewiesen. Die im Schreiben der psychiatrischen Klinik G.________ vom 24. April 2026 erwähnten "begründeten Ver- dachtsmomente" für neuropsychologische Defizite seien von der Be- schwerdeführerin im Schreiben vom 15. April 2026 weder begründet wor- den noch habe sie überhaupt in irgendeiner Weise weitere Ausführungen dazu gemacht. Da keine Begründung oder objektive Befundung für neuro- psychologische Defizite vorgelegt worden sei und bei der Begutachtung keinerlei Hinweise darauf bestanden hätten, ergebe sich hier kein weiterer Abklärungsbedarf. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 10 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 11 - auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S.229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 15. Juni 2026 (act. II 120) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 24. Oktober 2025 (act. II 94.1) und in Ergänzung dazu auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 9. Juni 2026 (act. II 119). Auf orthopädischem Fachgebiet stützte sie sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 17. Dezember 2025 (act. II 102). Sowohl das Gutachten als auch die RAD-Aktenbeurteilungen erfüllen die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten je- weiligen Anforderungen (vgl. E. 3.3.2 f. hiervor) und überzeugen. Die darin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 12 - enthaltenen Feststellungen beruhen – bezüglich des Gutachtens – auf ei- genen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf ab- zustellen ist. Überdies erfüllt das Gutachten die Qualitätsanforderungen gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI Rz. 3134; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; act. II 97). 3.4.1 In orthopädischer Hinsicht führte der RAD-Arzt Dr. med. E.________ überzeugend und schlüssig aus, dass der Kreuzbandriss vom
- Januar 2022 (act. II 7.149) zu einer Minderbelastbarkeit des rechten Bei- nes führte. Infolgedessen sind der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, die dem von ihm differenziert formulierten Zumutbarkeitsprofil für leidensadap- tierte Tätigkeiten entsprechen, ganztags über achteinhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderungen zumutbar (act. II 102). Hervorzuheben ist, dass dessen Beurteilung mit jener des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates und Praktischer Arzt, vom 26. Juni 2025 (act. II 99.23) korreliert. Letzterer erachtete ebenfalls eine ganztägige Be- schäftigung ohne weitere Leistungseinschränkung als zumutbar und formu- lierte ein weitgehend gleich lautendes Zumutbarkeitsprofil. Der Verzicht des Dr. med. E.________ auf eine klinische Untersuchung schmälert den Be- weiswert seiner fachärztlichen Beurteilung nicht, lag ihm doch ein lückenlo- ser Befund vor und hatte er im Wesentlichen einen feststehenden medizini- schen Sachverhalt zu würdigen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Nichts an der Ein- schätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vermag die von den be- handelnden Ärzten attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit wegen belas- tungsabhängigen Knieschmerzen zu ändern. Anlässlich der Konsultation vom 2. Dezember 2024 (act. II 99.60) gab die Beschwerdeführerin an, die Schmerzen seien vor allen Dingen nach langer Arbeitsbelastung mit zehnstündigem Stehen und nach vermehrter Belastung im Rahmen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 13 - Fitness(-trainings) vorhanden. In der Orthopädie I.________ berichtete die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 (act. II 99.40/2 f.) von Seiten des Kniegelenkes wenig Beschwerden zu haben, lediglich nach einer längeren Wanderung seien Schmerzen aufgetreten. Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ hielt im Zumutbarkeitsprofil ausdrücklich fest, vorwiegendes – und damit auch langes – Stehen und Gehen seien nicht zumutbar (act. II 102). Diese Einschätzung wird durch die soeben wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten bestätigt, traten die Beschwerden doch erst nach intensiver Belastung auf. Die von den Behandlern attestierte Arbeitsunfähigkeit ist demnach nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung von Dr. med. E.________ zu wecken. Andere divergierende Arztberichte liegen weder in den Akten noch wurden solche im vorliegenden Verfahren aufgelegt. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht begründete der Gutachter Dr. med. D.________ ausführlich, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Vorakten, weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist (act. II 94.1/14 Ziff. 6.3). Eine Persönlichkeitsstörung liegt gemäss dem Gutachter nicht vor, da keine genetische Vorbelastung, keine schwerwiegenden traumatischen Ereignisse oder Hinweise auf emotionale Verwahrlosung in der frühen Kindheit, kein anhaltend auffälliges Verhal- tensmuster bezüglich Kognition, keine anhaltenden Störungen der Wahr- nehmungen und sozialen Interaktionen und keine anhaltenden Störungen der Affekt- und Impulskontrolle festzustellen waren. Eine rezidivierende depressive Störung als eine eigenständige und selbst unterhaltende psy- chische Störung schloss der Gutachter aus, da eine solche nicht nur das Leistungsniveau, sondern auch das Sozialverhalten und die Gestaltung der Freizeitaktivitäten einschränken würde, was bei der Beschwerdeführerin nicht festzustellen war. Weiter stimmt laut dem Gutachter das aktenmässig postulierte sozialphobische Verhalten ganz klar nicht mit den anamnesti- schen Angaben über das Aktivitätsniveau überein. Es ist gemäss dem Gut- achter nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in den belas- tenden Lebenssituationen unter Panikattacken gelitten hat, die aber ihre Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit nie über längere Zeit einge- schränkt hätten. Die Somatisierungstendenz während der Kindheit und Pubertätszeit ist nach Dr. med. D.________ ein häufiges Zeichen der emo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 14 - tionalen und psychosozialen Belastungen, schränkt aber die Leistungs- fähigkeit im Längsschnitt nicht ein. Schliesslich kann gemäss dem Gutach- ter von akzentuierten abhängig-emotional instabilen Persönlichkeitszügen ausgegangen werden, welche jedoch nicht im Störungsbereich liegen. Auf- grund dieser Persönlichkeitszüge ist es während der Ehezerrüttung der Eltern zur ersten psychischen Dekompensation mit Ausbruch der Störung des Sozialverhaltens mit depressiven Episoden in belastenden Lebenssi- tuationen gekommen. Der Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom 12. Februar (act. II 112/2 ff.) und deren Schreiben vom 24. April 2026 (act. II 114/2) sind nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern. Eine fachärztliche Beurteilung – wie hier – kann grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261). Die behandelnde Assistenzärztin Dr. med. J.________ ist im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet und dipl. Psych. K.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ist keine Medizinerin ( ; vgl. auch Beschwer- deantwort S. 3 lit. C Rz. 7), womit keine gleichwertige medizinische Ein- schätzung vorliegt. Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ nahm in seiner Beurteilung vom
- Juni 2026 (act. II 119) sowohl zum Bericht (act. II 112/2 ff.) wie auch zum Schreiben der psychiatrischen Klinik G.________ (act. II 114/2) Stellung. Er führte überzeugend und schlüssig aus, dass die von den Behandlern als vorbekannt beschriebenen Diagno- sen vom Gutachter gewürdigt und gestützt darauf nicht bestätigt worden seien (vgl. act. II 94.1/14 Ziff. 6.3). Unabhängig davon hätten sich laut dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ die Auswirkungen der vordiagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Verlauf der Schwangerschaft gebessert (act. II 119), wie die Beschwerdeführerin gegenüber den Behandlern selbst berichtete (act. II 112/3). Zu den Auswirkungen der sozialen Ängste, wel- che gemäss dem RAD-Arzt (act. II 119) vom Gutachter ebenfalls akte- nanamnestisch gewürdigt und diagnostisch nicht bestätigt wurden (vgl. act. II 94.1/14 Ziff. 6.3), wird im Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ ausgeführt, dass diese subjektiv als belastend in Bezug auf einen beruflichen Wiedereinstieg erlebt würden (act. II 112/3). Eine objektiv belegte versicherungsmedizinische Begründung fehlt gemäss dem RAD- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 15 - Arzt Dr. med. F.________ jedoch (act. II 119). Weiter hielt er fest, die rezi- divierende Depression sei von den Behandlern – in Übereinstimmung mit dem Gutachter – als remittiert beschrieben worden (act. II 119). Dies sei sowohl durch den von den Behandlern (act. II 112/3) als auch durch den vom Gutachter erhobenen Psychostatus ausgewiesen (act. II 94.1/11 Ziff. 4.3), demnach sei die Remission stabil (act. II 119). Schliesslich hielt der RAD-Arzt fest, auch ein Verdacht auf eine Wochenbettdepression habe gemäss den behandelnden Fachpersonen der psychiatrischen Klinik G.________ nicht bestanden (act. II 112/3). Insofern die Behandler das Risiko für ein Rezidiv einer Depression als erhöht erachten (act. II 112/3), ist festzuhalten, dass die prognostische Einschätzung bezüglich einer allen- falls erneut auftretenden affektiven Störung mit Blick auf den gerichtlichen Überprüfungshorizont irrelevant ist, ist doch allein der Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszu- standes wären vielmehr im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu ma- chen. Eine, sowohl von der Beschwerdeführerin (act. II 118; Beschwerde S. 1) als auch von den Behandlern (act. II 114/2) erwähnte, neuropsychologische Abklärung ist bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen (vgl. Urteile des BGer 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3, 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2). Für die von den Behandlern postulierten neuropsychologi- schen Defizite wurde gemäss dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ keine Begründung oder objektive Befundung vorgelegt (act. II 119). Vielmehr wurden im Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom 12. Februar 2026 (act. II 112/2 ff.) die Konzentration und das Gedächtnis als unauffällig beschrieben und Hinweise auf formale Denkstörungen bestanden keine. Dazu kommt, dass eine blosse Verdachtsdiagnose, und damit erst recht die von den Behandlern erwähnten "Verdachtsmomente" für neuropsychologi- sche Defizite, rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht mit dem erfor- derlichen Beweisgrad als ausgewiesen gilt, womit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erstellt ist (vgl. Urteil des BGer 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2). Es ergibt sich damit keine nachvollziehbar begründete Indikation für eine neuropsychologische Abklärung, weshalb die Rüge, die Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 16 - degegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Er- gebnisse der geplanten neuropsychologischen Abklärung nicht abgewartet habe (Beschwerde S. 1), unbegründet ist (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 5 f.). Schliesslich äusserten sich die Behandler der psychiatrischen Klinik G.________ weder zur Arbeitsfähigkeit noch setzten sie sich mit den Ein- schätzungen des Gutachters Dr. med. D.________ auseinander. Insge- samt wurden damit keine Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 3.5 Zusammenfassend liegen weder konkreten Indizien vor noch wur- den im vorliegenden Verfahren medizinische Unterlagen ins Recht gelegt, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung im psychiatrischen Gut- achten (act. II 94.1) sprechen. Die Ausführungen der psychiatrischen Klinik G.________ im Bericht vom 12. Februar (act. II 112/2 ff.) und im Schreiben vom 24. April 2026 (act. II 114/2) hat der RAD-Arzt Dr. med. F.________ schlüssig und überzeugend entkräftet (act. II 119). Von der nachvollziehba- ren Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ (act. II 102) abwei- chende Berichte, welche auch nur geringe Zweifel daran zu wecken ver- möchten, wurden weder im vorliegenden Verfahren aufgelegt noch liegen solche in den Akten. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abge- klärt und von weiteren Beweisvorkehrungen (vgl. Beschwerde S. 1) sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Nach dem Dargelegten besteht infolge des Kreuzbandrisses vom
- Januar 2022 (act. II 7.149) eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines. Aufgrund dessen sind der Beschwerdeführerin einzig noch Tätigkeiten zu- mutbar, welche dem vom RAD-Arzt Dr. med. E.________ formulierten Zu- mutbarkeitsprofil entsprechen. Solche leidensadaptierten Arbeiten kann sie in einem Pensum von 100 % ohne weitere Leistungseinschränkung ausü- ben (act. II 102). Mangels eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (act. II 94.1/14 Ziff. 6.3.1) erübrigt sich ein strukturiertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 17 - Beweisverfahren bzw. die Vornahme der Indikatorenprüfung (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung vom September 2023 (act. II 1), der Prämisse des erfüllten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. hierzu die Taggeldübersicht der Unfallversicherung [act. II 99.58]) und der im November 2024 abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen (act. II 67) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf den
- Dezember 2024 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1bis und Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 18 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.2.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohnes gemäss LSE 2024, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (act. II 120/1). Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt (act. II 1/5 Ziff. 5.3), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 19 - es sich bei der zuletzt ausgeübten Arbeit um eine befristete Stelle gehan- delt hat (act. II 7.149 Ziff. 3), keine angestammte Tätigkeit erkennbar ist und sie die auf orthopädischem Fachgebiet definierte zumutbare medizi- nisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (act. II 102) nicht aus- schöpft, nicht zu beanstanden. Sind – wie hier – Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei- chen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom
- Juni 2022). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens nahm die Beschwerdegegne- rin vom ermittelten – dem Valideneinkommen entsprechenden – Tabellen- lohn den Pauschalabzug von 10 % vor (Art. 26bis Abs. 3 IVV; act. II 120/1), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der attestierten 100%igen Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. II 102) sowie des Pauschalab- zugs von 10 % resultiert eine erwerbliche Einschränkung und damit ein IV- Grad von 10 % (100 % ./. [100 % x 0.9 {Pauschalabzug}]). Bei einem ermittelten IV-Grad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor).
- Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 15. Juni 2026 (act. II 120) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 20 -
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1). Zudem kann das Verfah- ren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 21 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478 - 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 478 JAP/NUS/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. August 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Juni 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1998 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, im Mai 2016 unter Hinweis auf eine somatoforme Schmerz- und Anpassungsstörung, eine soziale Phobie, eine emotionale Störung sowie eine Anpassungsstörung bei der IV-Stelle B.________ (B.________) zum Leistungsbezug (Mass- nahmen für die berufliche Eingliederung) angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 8.348). Daraufhin tätigte die B.________ Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2017 ab (act. II 8.323). B. Im Juli 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf soziale Angst und Unsicherheit bei der IV-Stelle C.________ (C.________) zum Leis- tungsbezug an (act. II 8.307, 8.301). In der Folge tätigte die C.________ berufliche und erwerbliche Abklärungen und gewährte insbesondere Be- rufsberatung (act. II 8.273, 8.191) und berufliche Abklärung (act. II 8.183, 8.177, 8.172). Mit Mitteilung vom 27. September 2021 (act. II 8.153) ver- neinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. November 2022 (act. II 8.56) verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente. C. Im September 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen unfallbedingten Kreuzbandriss vom 1. Januar 2022 bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (act. II 1, 7.149). Daraufhin tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss die beruflichen Massnahmen mit Mit- teilung vom 6. November 2024 ab (act. II 67). Gestützt auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und
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- 3 - Psychotherapie, vom 24. Oktober 2025 (act. II 94.1) sowie die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Dezember 2025 (act. II 102) stellte sie mit Vorbescheid vom
27. März 2026 (act. II 108) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 10 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 110, 112). Daraufhin holte die IVB eine RAD-Stellungnahme von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2026 ein (act. II 119) und verfügte am
15. Juni 2026 (act. II 120) wie angekündigt. D. Dagegen erhob die Versicherte mit auf 16. Juni 2026 datierter und am
29. Juni 2026 der Post übergebener Eingabe Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: - Die Verfügung vom 15. Juni 2026 sei aufzuheben. - Der Fall sei an die Vorinstanz zur Prüfung zurückzugeben. - Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. - Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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- 4 -
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juni 2026 (act. II 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
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- 5 - werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
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- 6 - 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Ok- tober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-
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- 7 - schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2023 (act. II 1) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ob seit der Ver- fügung vom 21. November 2022 (act. II 8.56) eine für den Rentenanspruch potenziell relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eintrat, kann offenbleiben, da sich auch bei freier Prüfung (vgl. E. 2.4 hiervor) am Fehlen eines Rentenanspruchs nichts ändert. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – Folgendes entnehmen: 3.2.1 Dr. med. D.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom
24. Oktober 2025 (act. II 94.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 14 Ziff. 6.3.1) und vermerkte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.3.2): - Protrahierte Störung des Sozialverhaltens mit depressiven Episoden seit der Pubertät, gegenwärtig vollständig remittiert (ICD-10 F92.0)
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- 8 - Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2020 für sämtliche dem Bil- dungsniveau entsprechenden Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig (S. 15 Ziff. 8). 3.2.2 Dr. med. E.________ führte in der RAD-Beurteilung vom 17. De- zember 2025 aus (act. II 102), die Beschwerdeführerin habe im Januar 2022 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk erlit- ten. Nach der VKB-Ersatzplastik im März 2022 sei es zu einem Zyklops- Syndrom mit Impingement gekommen. Im Februar 2023 sei ein arthrosko- pisches Narbendébridement und am 26. Juni 2024 bei Rezidiv eine zweite arthroskopische Zyklops-Resektion erfolgt. Am 26. August 2024 sei der Verlauf nach dem letzten Eingriff als sehr schön beschrieben worden. Ver- sicherungsmedizinisch theoretisch bestehe eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar seien körper- lich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelas- tender oder vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden ohne weite- re Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Kni- en, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. 3.2.3 Im Eintrittsbericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom
12. Februar 2026 (act. II 112/2 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Soziale Phobie (ICD-10 F40.1), psychische Krankheiten sowie Krankheiten des Nervensystems, die Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett kompli- zieren (ICD-10 O99.3), emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Border- line-Typ (ICD-10 F60.31), Verstauchung und Zerrung des Kniegelenkes: Nicht näher bezeichnetes Kreuzband (ICD-10 S83.50), Status nach Diabe- tes mellitus, während der Schwangerschaft auftretend (ICD-10 O24.4), re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), Migräne, nicht näher bezeichnet (ICD-10 G43.9). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Im Schreiben der psychiatrischen Klinik G.________ vom 24. April 2026 (act. II 114/2) zu Handen der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, es
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- 9 - bestünden begründete Verdachtsmomente für neuropsychologische Defizi- te, die sich massgeblich auf die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die Beschwerdeführerin sei zur neuropsychologischen Leistungsdiagnostik angemeldet worden. 3.2.4 In der RAD-Stellungnahme vom 9. Juni 2026 (act. II 119) führte Dr. med. F.________ aus, mit dem Bericht vom 12. Februar 2026 der neu behandelnden psychiatrischen Klinik G.________ sei im Vergleich zu dem im Gutachten vom 24. Oktober 2025 eingeschätzten Gesundheitszustand keine Veränderung ausgewiesen. Die im Schreiben der psychiatrischen Klinik G.________ vom 24. April 2026 erwähnten "begründeten Ver- dachtsmomente" für neuropsychologische Defizite seien von der Be- schwerdeführerin im Schreiben vom 15. April 2026 weder begründet wor- den noch habe sie überhaupt in irgendeiner Weise weitere Ausführungen dazu gemacht. Da keine Begründung oder objektive Befundung für neuro- psychologische Defizite vorgelegt worden sei und bei der Begutachtung keinerlei Hinweise darauf bestanden hätten, ergebe sich hier kein weiterer Abklärungsbedarf. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
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- 10 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich
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- 11 - auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S.229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 15. Juni 2026 (act. II 120) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 24. Oktober 2025 (act. II 94.1) und in Ergänzung dazu auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 9. Juni 2026 (act. II 119). Auf orthopädischem Fachgebiet stützte sie sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 17. Dezember 2025 (act. II 102). Sowohl das Gutachten als auch die RAD-Aktenbeurteilungen erfüllen die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten je- weiligen Anforderungen (vgl. E. 3.3.2 f. hiervor) und überzeugen. Die darin
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- 12 - enthaltenen Feststellungen beruhen – bezüglich des Gutachtens – auf ei- genen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf ab- zustellen ist. Überdies erfüllt das Gutachten die Qualitätsanforderungen gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI Rz. 3134; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; act. II 97). 3.4.1 In orthopädischer Hinsicht führte der RAD-Arzt Dr. med. E.________ überzeugend und schlüssig aus, dass der Kreuzbandriss vom
1. Januar 2022 (act. II 7.149) zu einer Minderbelastbarkeit des rechten Bei- nes führte. Infolgedessen sind der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, die dem von ihm differenziert formulierten Zumutbarkeitsprofil für leidensadap- tierte Tätigkeiten entsprechen, ganztags über achteinhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderungen zumutbar (act. II 102). Hervorzuheben ist, dass dessen Beurteilung mit jener des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates und Praktischer Arzt, vom 26. Juni 2025 (act. II 99.23) korreliert. Letzterer erachtete ebenfalls eine ganztägige Be- schäftigung ohne weitere Leistungseinschränkung als zumutbar und formu- lierte ein weitgehend gleich lautendes Zumutbarkeitsprofil. Der Verzicht des Dr. med. E.________ auf eine klinische Untersuchung schmälert den Be- weiswert seiner fachärztlichen Beurteilung nicht, lag ihm doch ein lückenlo- ser Befund vor und hatte er im Wesentlichen einen feststehenden medizini- schen Sachverhalt zu würdigen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Nichts an der Ein- schätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vermag die von den be- handelnden Ärzten attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit wegen belas- tungsabhängigen Knieschmerzen zu ändern. Anlässlich der Konsultation vom 2. Dezember 2024 (act. II 99.60) gab die Beschwerdeführerin an, die Schmerzen seien vor allen Dingen nach langer Arbeitsbelastung mit zehnstündigem Stehen und nach vermehrter Belastung im Rahmen von
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- 13 - Fitness(-trainings) vorhanden. In der Orthopädie I.________ berichtete die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 (act. II 99.40/2 f.) von Seiten des Kniegelenkes wenig Beschwerden zu haben, lediglich nach einer längeren Wanderung seien Schmerzen aufgetreten. Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ hielt im Zumutbarkeitsprofil ausdrücklich fest, vorwiegendes – und damit auch langes – Stehen und Gehen seien nicht zumutbar (act. II 102). Diese Einschätzung wird durch die soeben wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten bestätigt, traten die Beschwerden doch erst nach intensiver Belastung auf. Die von den Behandlern attestierte Arbeitsunfähigkeit ist demnach nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung von Dr. med. E.________ zu wecken. Andere divergierende Arztberichte liegen weder in den Akten noch wurden solche im vorliegenden Verfahren aufgelegt. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht begründete der Gutachter Dr. med. D.________ ausführlich, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Vorakten, weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist (act. II 94.1/14 Ziff. 6.3). Eine Persönlichkeitsstörung liegt gemäss dem Gutachter nicht vor, da keine genetische Vorbelastung, keine schwerwiegenden traumatischen Ereignisse oder Hinweise auf emotionale Verwahrlosung in der frühen Kindheit, kein anhaltend auffälliges Verhal- tensmuster bezüglich Kognition, keine anhaltenden Störungen der Wahr- nehmungen und sozialen Interaktionen und keine anhaltenden Störungen der Affekt- und Impulskontrolle festzustellen waren. Eine rezidivierende depressive Störung als eine eigenständige und selbst unterhaltende psy- chische Störung schloss der Gutachter aus, da eine solche nicht nur das Leistungsniveau, sondern auch das Sozialverhalten und die Gestaltung der Freizeitaktivitäten einschränken würde, was bei der Beschwerdeführerin nicht festzustellen war. Weiter stimmt laut dem Gutachter das aktenmässig postulierte sozialphobische Verhalten ganz klar nicht mit den anamnesti- schen Angaben über das Aktivitätsniveau überein. Es ist gemäss dem Gut- achter nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in den belas- tenden Lebenssituationen unter Panikattacken gelitten hat, die aber ihre Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit nie über längere Zeit einge- schränkt hätten. Die Somatisierungstendenz während der Kindheit und Pubertätszeit ist nach Dr. med. D.________ ein häufiges Zeichen der emo-
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- 14 - tionalen und psychosozialen Belastungen, schränkt aber die Leistungs- fähigkeit im Längsschnitt nicht ein. Schliesslich kann gemäss dem Gutach- ter von akzentuierten abhängig-emotional instabilen Persönlichkeitszügen ausgegangen werden, welche jedoch nicht im Störungsbereich liegen. Auf- grund dieser Persönlichkeitszüge ist es während der Ehezerrüttung der Eltern zur ersten psychischen Dekompensation mit Ausbruch der Störung des Sozialverhaltens mit depressiven Episoden in belastenden Lebenssi- tuationen gekommen. Der Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom 12. Februar (act. II 112/2 ff.) und deren Schreiben vom 24. April 2026 (act. II 114/2) sind nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern. Eine fachärztliche Beurteilung – wie hier – kann grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261). Die behandelnde Assistenzärztin Dr. med. J.________ ist im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet und dipl. Psych. K.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ist keine Medizinerin (; vgl. auch Beschwer- deantwort S. 3 lit. C Rz. 7), womit keine gleichwertige medizinische Ein- schätzung vorliegt. Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ nahm in seiner Beurteilung vom
9. Juni 2026 (act. II 119) sowohl zum Bericht (act. II 112/2 ff.) wie auch zum Schreiben der psychiatrischen Klinik G.________ (act. II 114/2) Stellung. Er führte überzeugend und schlüssig aus, dass die von den Behandlern als vorbekannt beschriebenen Diagno- sen vom Gutachter gewürdigt und gestützt darauf nicht bestätigt worden seien (vgl. act. II 94.1/14 Ziff. 6.3). Unabhängig davon hätten sich laut dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ die Auswirkungen der vordiagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Verlauf der Schwangerschaft gebessert (act. II 119), wie die Beschwerdeführerin gegenüber den Behandlern selbst berichtete (act. II 112/3). Zu den Auswirkungen der sozialen Ängste, wel- che gemäss dem RAD-Arzt (act. II 119) vom Gutachter ebenfalls akte- nanamnestisch gewürdigt und diagnostisch nicht bestätigt wurden (vgl. act. II 94.1/14 Ziff. 6.3), wird im Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ ausgeführt, dass diese subjektiv als belastend in Bezug auf einen beruflichen Wiedereinstieg erlebt würden (act. II 112/3). Eine objektiv belegte versicherungsmedizinische Begründung fehlt gemäss dem RAD-
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- 15 - Arzt Dr. med. F.________ jedoch (act. II 119). Weiter hielt er fest, die rezi- divierende Depression sei von den Behandlern – in Übereinstimmung mit dem Gutachter – als remittiert beschrieben worden (act. II 119). Dies sei sowohl durch den von den Behandlern (act. II 112/3) als auch durch den vom Gutachter erhobenen Psychostatus ausgewiesen (act. II 94.1/11 Ziff. 4.3), demnach sei die Remission stabil (act. II 119). Schliesslich hielt der RAD-Arzt fest, auch ein Verdacht auf eine Wochenbettdepression habe gemäss den behandelnden Fachpersonen der psychiatrischen Klinik G.________ nicht bestanden (act. II 112/3). Insofern die Behandler das Risiko für ein Rezidiv einer Depression als erhöht erachten (act. II 112/3), ist festzuhalten, dass die prognostische Einschätzung bezüglich einer allen- falls erneut auftretenden affektiven Störung mit Blick auf den gerichtlichen Überprüfungshorizont irrelevant ist, ist doch allein der Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszu- standes wären vielmehr im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu ma- chen. Eine, sowohl von der Beschwerdeführerin (act. II 118; Beschwerde S. 1) als auch von den Behandlern (act. II 114/2) erwähnte, neuropsychologische Abklärung ist bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen (vgl. Urteile des BGer 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3, 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2). Für die von den Behandlern postulierten neuropsychologi- schen Defizite wurde gemäss dem RAD-Arzt Dr. med. F.________ keine Begründung oder objektive Befundung vorgelegt (act. II 119). Vielmehr wurden im Bericht der psychiatrischen Klinik G.________ vom 12. Februar 2026 (act. II 112/2 ff.) die Konzentration und das Gedächtnis als unauffällig beschrieben und Hinweise auf formale Denkstörungen bestanden keine. Dazu kommt, dass eine blosse Verdachtsdiagnose, und damit erst recht die von den Behandlern erwähnten "Verdachtsmomente" für neuropsychologi- sche Defizite, rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht mit dem erfor- derlichen Beweisgrad als ausgewiesen gilt, womit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erstellt ist (vgl. Urteil des BGer 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2). Es ergibt sich damit keine nachvollziehbar begründete Indikation für eine neuropsychologische Abklärung, weshalb die Rüge, die Beschwer-
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- 16 - degegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Er- gebnisse der geplanten neuropsychologischen Abklärung nicht abgewartet habe (Beschwerde S. 1), unbegründet ist (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 5 f.). Schliesslich äusserten sich die Behandler der psychiatrischen Klinik G.________ weder zur Arbeitsfähigkeit noch setzten sie sich mit den Ein- schätzungen des Gutachters Dr. med. D.________ auseinander. Insge- samt wurden damit keine Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 3.5 Zusammenfassend liegen weder konkreten Indizien vor noch wur- den im vorliegenden Verfahren medizinische Unterlagen ins Recht gelegt, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung im psychiatrischen Gut- achten (act. II 94.1) sprechen. Die Ausführungen der psychiatrischen Klinik G.________ im Bericht vom 12. Februar (act. II 112/2 ff.) und im Schreiben vom 24. April 2026 (act. II 114/2) hat der RAD-Arzt Dr. med. F.________ schlüssig und überzeugend entkräftet (act. II 119). Von der nachvollziehba- ren Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ (act. II 102) abwei- chende Berichte, welche auch nur geringe Zweifel daran zu wecken ver- möchten, wurden weder im vorliegenden Verfahren aufgelegt noch liegen solche in den Akten. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abge- klärt und von weiteren Beweisvorkehrungen (vgl. Beschwerde S. 1) sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Nach dem Dargelegten besteht infolge des Kreuzbandrisses vom
1. Januar 2022 (act. II 7.149) eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines. Aufgrund dessen sind der Beschwerdeführerin einzig noch Tätigkeiten zu- mutbar, welche dem vom RAD-Arzt Dr. med. E.________ formulierten Zu- mutbarkeitsprofil entsprechen. Solche leidensadaptierten Arbeiten kann sie in einem Pensum von 100 % ohne weitere Leistungseinschränkung ausü- ben (act. II 102). Mangels eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (act. II 94.1/14 Ziff. 6.3.1) erübrigt sich ein strukturiertes
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- 17 - Beweisverfahren bzw. die Vornahme der Indikatorenprüfung (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Anmeldung vom September 2023 (act. II 1), der Prämisse des erfüllten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. hierzu die Taggeldübersicht der Unfallversicherung [act. II 99.58]) und der im November 2024 abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen (act. II 67) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf den
1. Dezember 2024 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1bis und Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
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- 18 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.2.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohnes gemäss LSE 2024, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (act. II 120/1). Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt (act. II 1/5 Ziff. 5.3),
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- 19 - es sich bei der zuletzt ausgeübten Arbeit um eine befristete Stelle gehan- delt hat (act. II 7.149 Ziff. 3), keine angestammte Tätigkeit erkennbar ist und sie die auf orthopädischem Fachgebiet definierte zumutbare medizi- nisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (act. II 102) nicht aus- schöpft, nicht zu beanstanden. Sind – wie hier – Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei- chen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom
27. Juni 2022). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens nahm die Beschwerdegegne- rin vom ermittelten – dem Valideneinkommen entsprechenden – Tabellen- lohn den Pauschalabzug von 10 % vor (Art. 26bis Abs. 3 IVV; act. II 120/1), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der attestierten 100%igen Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. II 102) sowie des Pauschalab- zugs von 10 % resultiert eine erwerbliche Einschränkung und damit ein IV- Grad von 10 % (100 % ./. [100 % x 0.9 {Pauschalabzug}]). Bei einem ermittelten IV-Grad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 15. Juni 2026 (act. II 120) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2026, IV 200 2026 478
- 20 - 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach)
– zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1). Zudem kann das Verfah- ren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.
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- 21 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.